Die DIS arbeitet mit Notaren oder anderen autorisierten Stellen zusammen, um die Echtheit von Unterschriften und den Inhalt des Schiedsspruchs zu bestätigen.
Zur Unterstützung von Parteien, die DIS-Schiedssprüche international anerkennen und vollstrecken lassen möchten, bietet die DIS Hilfestellung bei der notariellen Beglaubigung, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Einholung von Apostillen an.
Nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 hängt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von der Vorlage ordnungsgemäß beglaubigter Schiedssprüche und Schiedsvereinbarungen ab.
In Deutschland werden diese Formerfordernisse pragmatisch gehandhabt: So muss beispielsweise ein Antrag an das zuständige Gericht das Original des Schiedsspruchs oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie enthalten. Die Beglaubigung kann hierbei durch den den Fall bearbeitenden Rechtsanwalt vorgenommen werden – eine notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend erforderlich (§ 1064 ZPO).
In anderen Staaten können hingegen strengere formale Anforderungen gelten, wodurch die grenzüberschreitende Vollstreckung erschwert werden kann.
Die DIS arbeitet mit Notaren oder anderen autorisierten Stellen zusammen, um die Echtheit von Unterschriften und den Inhalt des Schiedsspruchs zu bestätigen.
Die DIS kann bestätigen, dass ein Dokument eine vollständige und inhaltlich zutreffende Kopie des Originals ist.
Soweit erforderlich, unterstützt die DIS bei der Einholung einer Apostille gemäß dem Haager Übereinkommen, um sicherzustellen, dass der Schiedsspruch in anderen Vertragsstaaten als öffentliche Urkunde anerkannt wird.
Antragsteller werden gebeten, die jeweiligen Anforderungen des ausländischen Staates, in dem der DIS-Schiedsspruch anerkannt und vollstreckt werden soll, genau zu benennen. Während externe Kosten für notarielle Beglaubigungen und Apostillen von den Antragstellern zu tragen sind, stellt die DIS ihre Unterstützungsleistungen kostenfrei zur Verfügung.
Mit diesen neuen Serviceleistungen verfolgt die DIS das Ziel, die grenzüberschreitende Vollstreckung von Schiedssprüchen für alle Beteiligten zu erleichtern und besser zugänglich zu machen.