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Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

§ 1 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit und anderer alternativer Streitbeilegungsmechanismen. Dies umfasst insbesondere:

a) die Bereitstellung von Schiedsgerichtsordnungen zur Vorbereitung, Unterstützung und Administrierung von Schiedsgerichtsverfahren und die Ernennung von Schiedsrichtern, auch im Auftrag von Dritten;

b) die Bereitstellung anderer Regelungen zur Lösung von Konflikten und die Ernennung von unabhängigen Dritten für die jeweiligen alternativen Streitbeilegungsmechanismen; hierzu zählen insbesondere die Mediation, das Schiedsgutachten, die Schlichtung, die Adjudikation und das Konfliktmanagement; 

c) die institutionelle Administrierung von Schiedsgerichts- und anderen alternativen Streitbeilegungsverfahren nach den zuvor genannten, bereitgestellten Ordnungen und Regelungen;

d) die Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen, die Durchführung und Vergabe von Forschungsvorhaben und die Dokumentation schiedsgerichtlicher Entscheidungen;

e) die Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der alternativen Streitbeilegung;

f) die Förderung und die Herausgabe von Veröffentlichungen und die Durchführung von Informationsveranstaltungen zur alternativen Streitbeilegung;

g) die Vernetzung innerhalb der nationalen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit einschließlich dem Zusammenwirken mit Institutionen von ähnlicher oder gleicher Zielsetzung.

(2) Der Verein wird seine Aufgaben in enger Fühlungnahme mit den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und wissenschaftlichen Einrichtungen wahrnehmen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) e.V.".

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden, die bereit sind und Gewähr dafür bieten, den Zweck des Vereins nach § 1 nach Kräften zu fördern.

(2) Die Anmeldung zur Aufnahme ist an die Geschäftsführung zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Masse gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, frühere Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste,

d) durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

(3) Die Streichung aus der Mitgliederliste darf nur erfolgen, wenn das Mitglied

a) seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung sechs Monate nach Fälligkeit nicht nachgekommen ist,

b) dauernd zahlungsunfähig geworden ist,

c) die Fähigkeit verloren hat, öffentlich Ämter zu bekleiden,

d) gegen die Zwecke des Vereins verstoßen, dessen Ansehen geschädigt oder sich sonst als Mitglied des Vereins unwürdig erwiesen hat.

(4) Über die Streichung aus der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beiträge und Geschäftsjahr

(1) Der Verein finanziert sich aus:

a) Mitgliedsbeiträgen,

b) Förderbeiträgen,

c) Gebühren aus der Durchführung von Schiedsgerichts- und anderen alternativen Streitbeilegungsverfahren,

d) Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen und aus der Herausgabe von Veröffentlichungen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Förderbeiträge werden auf freiwilliger Basis geleistet oder für einen bestimmten Zeitraum vereinbart.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung,

2. Vorstand,

3. Beirat,

4. Ernennungsausschuss,

5. Sporternennungsausschuss.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und bis zu zehn weiteren Mitgliedern.

(2) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden das Präsidium. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten.

(4) Die Zusammensetzung des Vorstandes soll die an der Arbeit des Vereins besonders interessierten Berufsgruppen und Organisationen ausgewogen berücksichtigen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

(6) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist von der Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die Restamtszeit vorzunehmen.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Beschlussfassung über die Vorlage des Haushaltsplans und des Jahresabschlussberichts;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme sowie über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste.

e) Errichtung und Abschaffung weiterer Ausschüsse;

f) Beschlussfassung über Schiedsgerichtsordnungen und andere Ordnungen der al-ternativen Streitbeilegung. 

(2) In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

§ 9 Beirat

(1) Im Beirat sollen Organisationen und Berufsgruppen vertreten sein, die in besonderer Weise an der Schiedsgerichtsbarkeit und anderen alternativen Streitbeilegungsver-fahren interessiert sind.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der gewählte Beirat bleibt bis zur Neuwahl eines Beirates im Amt.

(3) Der Beirat besteht aus bis zu 21 Mitgliedern. Diese wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 10 Rechte und Pflichten des Beirats

(1) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. Er kann Vorschläge zur Beratung im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung unterbreiten.

(2) Zu den Angelegenheiten von besonderer Bedeutung gehören insbesondere:

a) der Haushaltsplan,

b) die Beitragsordnung.

(3) Der Beirat ist befugt, beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beantragen, wenn die Vermögensverhältnisse des Vereins dazu Anlass geben. Beruft der Vorstand nicht innerhalb von 4 Monaten nach Zugang des Antrags des Beirats eine Mitgliederversammlung ein, kann der Beirat selbst durch seinen Vorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(4) Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr oder bei Bedarf zusammentreten. Eine Sitzung ist einzuberufen, sofern fünf Mitglieder des Beirats dies verlangen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung

a) wählt den Vorstand und den Beirat,

b) erteilt dem Vorstand und der Geschäftsführung Entlastung,

c) genehmigt den Haushaltsplan und den Jahresabschluss,

d) beschließt die Beitragsordnung und

e) beschließt Satzungsänderungen.

(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Die Mitgliederversammlung kann auch in hybrider oder virtueller Form durchgeführt werden.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen oder der Beirat die Einberufung beantragt (§ 10 Abs. 3). Das Verlangen ist in Textform zu übermitteln.

(4) Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Sitzung in Textform zu erfolgen.

(5) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt in Abänderung von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für die Änderung des Vereinszwecks.

(6) Stehen mehr Personen zu einer Wahl, als Ämter zu besetzen sind, hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften können Mitarbeiter oder Organmitglieder zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung bevollmächtigen. Die Vollmacht ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung in Textform (§ 126b BGB) nachzuweisen.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekannt zu gegeben.

§ 12 Ernennungsausschuss

(1) Der Ernennungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern sowie drei stellvertretenden Mitgliedern, die vom Vorstand unter Hinzuziehung des Vorsitzenden des Beirats auf die Dauer von 2 Jahren ernannt werden. Die ernannten Mitglieder des Ernennungsausschusses bleiben bis zur Ernennung neuer Mitglieder im Amt. Wiederernennung ist möglich. 

(2) Dem Ernennungsausschuss obliegt auf Vorschlag der Geschäftsführung die Benennung und Ersatzbenennung von Schiedsrichtern, Schlichtern und sonstigen Dritten.

(3) Der Ernennungsausschuss ist an Weisungen nicht gebunden. Seine Arbeit hat vertraulichen Charakter. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung erfolgt in der Regel im schriftlichen Verfahren.

(4) Die Geschäftsführung ist mit ihren Vorschlägen nach Abs. 2 nicht an Weisungen gebunden.

(5) Für den Sporternennungsausschuss gelten Absätze 1 bis 4 entsprechend. Er ist für Verfahren nach der Sportschiedsgerichtsordnung zuständig.

§ 13 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung.

(2) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte und die Vereinskasse. Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt.

(3) Die Geschäftsführung hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Der von der Geschäftsführung erstellte und vom Vorstand beschlossene Jahresabschlussbericht ist von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Geschäftsführung bereitet den Haushaltsvoranschlag vor.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit und anderer alternativer Streitbeilegungsmechanismen.

(3) Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensanteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

 

Stand: Juli 2025

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