Gutachten

Schiedsgerichtsbarkeit

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Ein Gutachtenverfahren dient Konfliktparteien dazu, zur Klärung einer Streitigkeit ein nicht bindendes Gutachten einzuholen. Gegenstand eines Gutachtenverfahrens ist nur eine genau bezeichnete Streitfrage.

Das Gutachten hat für die Parteien keine Bindungswirkung – im Unterschied zu einem vorläufig bindenden Schiedsgutachten. Wenn die Konfliktparteien dem Gutachten keine Beachtung schenken, verletzten sie keine vertraglichen Verpflichtungen. In der Praxis haben Gutachten allerdings eine hohe faktische Bindungswirkung.

Die Parteien können ein Gutachtenverfahren bereits bei Abschluss eines Vertrages als Konfliktlösungsmethode vereinbaren, indem sie das Gutachten als Gutachtensvereinbarung in den Vertrag aufnehmen. Die DIS empfiehlt, das Gutachtenverfahren einem DIS-Schiedsverfahren voranzustellen.

Die Parteien können sich auch auf ein Gutachtenverfahren einigen, nachdem bereits ein Streitfall entstanden ist.

Vorteile des Gutachtens

Das Gutachten bietet folgende Vorteile:

  • Eine vertrauliche, flexible und kosteneffiziente Konfliktlösungsmethode für Parteien, die eine nicht-bindende Beurteilung zu einer konkreten Streitfrage einholen wollen.
  • Die Parteien können einen Experten mit den für den Streitfall erforderlichen fachlichen Kompetenzen als Gutachter auswählen. Die DIS gibt auf Anfrage Anregungen für die Auswahl des Gutachters.

Das DIS-Gutachtensverfahren

Die Partei, die ein Gutachtensverfahren einleiten will, reicht bei der DIS-Hauptgeschäftsstelle einen schriftlichen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach der DIS-Gutachtensordnung ein. Eine Kopie des Antrags ist an die andere Vertragspartei zu senden. Der Antragsteller zahlt bei Einreichung des Antrags die Verfahrensgebühr an die DIS.

Das Gutachtensverfahren beginnt mit Zugang des Antrages (in zweifacher Ausfertigung) bei der DIS-Hauptgeschäftsstelle, sofern die DIS-Verfahrensgebühr fristgerecht durch den Antragsteller gezahlt worden ist.  

  • Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, soll das Gutachten von einem einzelnen Gutachter erstellt werden. Dieser muss unparteilich und unabhängig sein. Die Parteien haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Verfahrensbeginn auf die Person des Gutachters zu einigen und diese gegenüber der DIS zu benennen. Kommt eine Einigung der Parteien nicht fristgerecht zustanden, kann jede Partei die Benennung des Gutachters durch den DIS-Ernennungsausschuss beantragen. Die DIS gibt auf Anfrage Anregungen für die Auswahl des Gutachters.

Die Parteien sind berechtigt, ihren Standpunkt in schriftlichen Stellungnahmen darzulegen, und auf Wunsch der Parteien kann eine mündliche Anhörung organisiert werden. Der Gutachter kann das Verfahren nach eigenem Ermessen organisieren und die Vorlage weiterer Schriftsätze verlangen, eine Standortbesichtigung durchführen und Vorschläge für eine gütliche Einigung unterbreiten.

Das Gutachtensverfahren endet mit Empfang des Gutachtens durch die Parteien, bei Teilentscheidung mit Empfang der abschließenden Entscheidung. Das Gutachtensverfahren endet jedoch spätestens sechs Monate nach Beginn des Verfahrens, es sei denn, beide Parteien haben einer Verlängerung zugestimmt.

Kosten des Gutachtenverfahrens

Die Kosten des Gutachtenverfahrens richten sich nach der Kostentabelle für DIS-Gutachtensverfahren.

Danach beträgt die DIS-Verfahrensgebühr 350 €. Die Gebühr für die Benennung eines Gutachters durch die DIS beträgt 250 €. Das Stundenhonorar eines Gutachters beträgt 300 €. Die Gebühren und Honorare gelten gegebenenfalls zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

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