Ablauf eines Schiedsverfahrens

Schiedsgerichtsbarkeit

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Schiedsverfahren sind eine alternative Streitbeilegungsmethode und gelten als die effektivste Methode zur Beilegung nationaler und internationaler Handelsstreitigkeiten. Unternehmen können signifikant Kosten sparen, wenn sie im Bereich der Streitbeilegung gut aufgestellt sind.

Schiedsverfahren – einfach erklärt

Konfliktmanagement in Unternehmen

(Konfliktparteien einigen sich frühzeitig auf eine Schiedsvereinbarung)

  • Schiedsort
  • Verfahrenssprache
  • Anzahl der Schiedsrichter

Streitbeilegungsklauseln (z.B. Schiedsvereinbarungen) werden regelmäßig bei Vertragsschluss (mit-)verhandelt. Niemand weiß zu diesem Zeitpunkt, welcher Konflikt aus dem Vertragsverhältnis entstehen wird. Der bei Vertragsschluss vereinbarte Streitbeilegungsmechanismus ist nicht immer der passendste für den aufgetretenen Konflikt. Daher kann es sinnvoll sein, vor Einleitung des vereinbarten Verfahrens über Alternativen nachzudenken. Wenn der Vertrag eine Vereinbarung zur Durchführung eines DIS-Schiedsverfahrens enthält, besteht die Möglichkeit, vor Einreichung einer Schiedsklage ein Konfliktmanagementverfahren durchzuführen: Dieses Verfahren soll die Parteien dabei unterstützen, das für den aufgetretenen Konflikt am besten geeignete Streitbeilegungsverfahren auszuwählen.

Eine Partei reicht schriftlich die Schiedsklage bei der DIS gemäß der DIS-Schiedsgerichtsordnung ein. Mit Einleitung des Verfahrens werden in der Regel Verjährungsfristen unterbrochen.

Die Voraussetzung ist eine gültige Vereinbarung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens (Schiedsvereinbarung) zwischen den betroffenen Partien. Diese kann sowohl Vertragsbestandteil sein, als auch im Streitfall zwischen den Parteien vereinbart werden (dies gelingt jedoch in der Praxis eher selten).

Im Gegensatz zu einem staatlichen Gerichtsverfahren können die Parteien elementare Bedingungen ihres Schiedsverfahrens, wie zum Beispiel Verfahrenssprache oder Anzahl der Schiedsrichter, gemeinsam festlegen.

Die beklagte Partei äußert sich zur Schiedsklage in der Klageerwiderung und kann Widerklage einreichen.

Für jedes Schiedsverfahren wird ein eigenes, neues Schiedsgericht gebildet. Die Bildung des Schiedsgerichts ist ein besonders wichtiger Bestandteil des Schiedsverfahrens. Das Schiedsgericht besteht in der Regel aus drei Schiedsrichtern. Die Parteien können dann je einen Schiedsrichter auswählen und die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter wählen eine weitere Person, die den Vorsitz des Schiedsgerichts einnimmt. Die Möglichkeit, die Entscheidungsträger selbst auszuwählen, stärkt das Vertrauen der Parteien in das Entscheidungsgremium und trägt dazu bei, dass die Entscheider die erforderliche Fachkunde und Branchenkenntnis für die Entscheidung des Streits besitzen. Auch bei einem Einzelschiedsrichter können sich die Parteien auf eine Person einigen, jedoch gelingt dies in der Praxis nicht immer. Eine wichtige Funktion der DIS als administrierende Schiedsinstitution ist es, über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der von den Parteien ausgewählten Schiedsrichter zu wachen.

Sobald das Schiedsgericht vollständig gebildet ist, informiert die DIS die Parteien, dass die Verfahrensleitung von der DIS auf das Schiedsgericht übergeht. Die DIS stellt ab diesem Zeitpunkt weiterhin die Verfahrensordnung und den institutionellen Rahmen (z.B. Treuhandkonten für Kostensicherheiten) zur Verfügung. Sie hat aber bis zur Einreichung des Schiedsspruchs eine unterstützende, überwachende Funktion und keine gestaltende, leitende Funktion mehr. Die Verfahrensleitung obliegt ab dem Zeitpunkt der Information dem Schiedsgericht.

Anders als in einem staatlichen Gerichtsverfahren, können die Parteien und das Schiedsgericht das Schiedsverfahren flexibel gestalten und auf die Bedürfnisse des Einzelfalls zuschneiden. Die DIS-Schiedsgerichtsordnung gibt nur einen Rahmen vor, von dem die Parteien aber – anders als bei der Zivilprozessordnung – abweichen dürfen. Eine wichtige Grundregel ist jedoch immer zu beachten: Die Parteien sind gleich zu behandeln und jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. Sofern die Parteien sich nicht auf einzelne Punkte einigen, gilt entweder die in der DIS-Schiedsgerichtsordnung vorhandene Regelung oder das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren nach Anhörung der Parteien nach seinem Ermessen. Ein wesentliches Instrument für die Ausgestaltung des Verfahrens ist das fortlaufende Verfahrensmanagement in Verfahrenskonferenzen (siehe nächster Punkt).

Eine Kernvorschrift der DIS-Schiedsgerichtsordnung ist Artikel 27, der den Effizienzgedanken bei der Verfahrensführung in einer eigenen Bestimmung verankert. Unter anderem ist für das fortlaufende Verfahrensmanagement die Durchführung einer Verfahrenskonferenz zu Beginn der Schiedsverfahrens (21 Tage nach Übergang der Verfahrensleitung auf das Schiedsgericht) und bei Bedarf weiterer Verfahrenskonferenzen vorgesehen. In der Verfahrenskonferenz werden die auf das konkrete Schiedsverfahren anzuwendenden Verfahrensregeln besprochen. Dabei steht die effiziente Gestaltung des Verfahrens im Vordergrund. Nicht nur die Schiedsrichter, sondern auch die Parteien selbst sollen an der Konferenz teilnehmen, da wichtige Entscheidungen getroffen werden, die die Dauer und die Kosten des Verfahrens erheblich beeinflussen.

Das Schiedsgericht führt eine mündliche Verhandlung, bei Bedarf mit Beweiserhebung, durch. Auf die mündliche Verhandlung kann verzichtet werden, wenn alle Parteien zustimmen.

Wenn das Schiedsgericht den Streit für entscheidungsreif hält, erklärt es das Verfahren vor dem Schiedsgericht für geschlossen. Dies kann nach der mündlichen Verhandlung oder dem letzten zugelassenen Schriftsatz erfolgen. Es schließt sich eine Phase der intensiven Beratung des Schiedsgerichts über die Entscheidung des Streits und die Ausfertigung des Schiedsspruchs an. Mit Erlass der Schlussverfügung startet der Abrechnungsprozesses für das Case Management Team der DIS, in welchem die Aus- und Rückzahlungen aus der von den Parteien eingezahlten Kostensicherheit vorbereitet werden.

Schiedsgerichte stellen eine privat vereinbarte Gerichtsbarkeit dar. Das Schiedsgericht wird beauftragt, eine rechtsverbindliche und abschließende Entscheidung unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit zu treffen. Das Schiedsgerichtsurteil wird Schiedsspruch genannt. Der Schiedsspruch ist ebenso rechtsverbindlich wie das Urteil in einem staatlichen Gerichtsverfahren und kann daher rechtlich durchgesetzt werden (Vollstreckung). Nur in wenigen Ausnahmefällen, z.B. bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern, kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden. Der Schiedsspruch entspricht daher dem Urteil der letzten Instanz in einem staatlichen Gerichtsverfahren (rechtskräftiges Urteil) - ein Berufungsverfahren gibt es anders als bei staatlichen Gerichten nicht. Ein internationales Abkommen sichert die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen rund um den Globus (über 160 Mitgliedsstaaten: http://www.newyorkconvention.org/list+of+contracting+states). Der Schiedsspruch entfaltet seine Wirkungen allerdings erst mit der Übermittlung im Original an die Parteien des Schiedsverfahrens. Diese Übermittlung nimmt die DIS vor.

  • International über staatliche Gerichte vollstreckbar (New Yorker Übereinkommen 1958)
  • Keine Berufung möglich (nur wenige Aufhebungsgründe)
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