DIS-Integritätsgrundsätze

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(1) Mitglieder der Geschäftsführung und Mitarbeiter der DIS dürfen nicht als Schiedsrichter oder externe Parteivertreter in Schiedsverfahren gemäß der DIS-Schiedsgerichtsordnung („DIS-Schiedsverfahren“) tätig werden.

(2) Mitglieder des Präsidiums (§ 7.2 der DIS-Satzung) dürfen in DIS-Schiedsverfahren nicht von der DIS als Schiedsrichter vorgeschlagen oder vom DIS-Ernennungsausschuss als Schiedsrichter benannt oder als beisitzende Schiedsrichter oder externe Parteivertreter tätig werden. Auf Vorschlag und mit Einverständnis aller Parteien dürfen sie als Einzelschiedsrichter und auf Vorschlag und mit Einverständnis aller Parteien und der beisitzenden Schiedsrichter als Vorsitzende tätig werden. Sozietäten, in denen Mitglieder des Präsidiums (§ 7.2 der DIS-Satzung) tätig sind, dürfen ohne Beteiligung des betreffenden Präsidiums-mitglieds als externe Parteivertreter in DIS-Schiedsverfahren tätig sein, wenn durch geeignete organisatorische Maßnahmen in der Sozietät sichergestellt ist, dass das betreffende Präsidiumsmitglied keine Unterlagen oder Informationen zu dem DIS-Schiedsverfahren
erhält.

(3) Mitglieder des Vorstandes, die nicht Mitglieder des Präsidiums (§ 7.2 der DIS-Satzung) sind, Mitglieder des Beirates und DIS-Ratsmitglieder dürfen in DIS-Schiedsverfahren nicht von der DIS als Schiedsrichter vorgeschlagen oder vom DIS-Ernennungsausschuss als Schiedsrichter benannt werden. Im Übrigen dürfen sie ohne Einschränkungen als Schiedsrichter und Parteivertreter in DIS-Schiedsverfahren tätig sein.

(4) Mitglieder des Ernennungsausschusses dürfen in DIS-Schiedsverfahren nicht als Schiedsrichter tätig sein. Sie dürfen als Parteivertreter in DIS-Schiedsverfahren tätig sein.

(5) Personen, die nach diesen Regeln in DIS-Schiedsverfahren tätig sind, sind in ihrer jeweiligen Funktion als Mitglied des Vorstandes, Beirates, Ernennungsausschusses oder Rates von allen Tätigkeiten und Informationen der DIS zu diesen DIS-Schiedsverfahren ausgeschlossen. Dies gilt für Mitglieder des Präsidiums (§ 7.2 der Satzung) auch im Fall der vorstehenden Ziffer (2) Satz 3.

(6) Diese Integritätsgrundsätze geltend entsprechend für die Administration von Schiedsverfahren nach anderen Regelwerken und von anderen alternativen Streitbeilegungsverfahren durch die DIS.

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