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DIS

Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Berlin zur Förderung der nationalen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit sowie anderer Formen der alternativen Streitbeilegung. Wir haben Büros in Berlin und Bonn.

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Das Deutsche Sportschiedsgericht ist eine private und unabhängige Streitbeilegungsstelle, die sportbezogenen Streitigkeiten gewidmet und bei der DIS angesiedelt ist. Sie wurde im Januar 2008 auf gemeinsame Initiative der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) und der DIS gegründet.

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Die DIS finanziert sich unabhängig von jeglichen Regierungsstellen oder (privaten) Trägern. Sie finanziert sich aus drei unterschiedlichen Quellen:

  • Bearbeitungsgebühren. Dies sind die Gebühren, die den Parteien eines Schiedsverfahrens oder eines anderen Verfahrens der alternativen Streitbeilegung für die Administration eines Schiedsverfahrens oder einer anderen alternativen Streitbeilegungsmethode in Rechnung gestellt werden. Details zu den Bearbeitungsgebühren können der DIS-Schiedsgerichtsordnung entnommen werden: Anlage 2 zur DIS-Schiedsgerichtsordnung  und dem DIS-Gebührenrechner
  • Mitgliederbeiträge. Der Verein hat derzeit mehr als 1.400 Mitglieder - in Deutschland und im Ausland, darunter zählen führende Wirtschafts- und Handelsorganisationen, Handelskammern, führende deutsche Unternehmen, Richter, Rechtsanwälte und Akademiker, die jährliche Mitgliederbeiträge entrichten.
  • Veranstaltungen und Konferenzen. Die DIS organisiert regelmäßig Konferenzen und Seminare für Praktiker und andere interessierte Personen. Durch die Teilnehmerbeiträge werden finanzielle Mittel generiert.

Weitere Informationen zur Transparenz bei der DIS

 

 

Mitglied der DIS kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Die DIS hat derzeit durchschnittlich 1.400 Mitglieder, darunter Unternehmen, Richter, Rechtsanwälte und Akademiker aus Deutschland und dem Ausland, sowie auch Vereine und Kanzleien.

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Sie finden die Anmeldung für diesen Bereich oben rechts in der Navigationsleiste.

Unsere Mitglieder haben die Möglichkeit, ihre Sichtbarkeit über ein erweitertes Mitgliederprofil zu erhöhen: Wenn Sie diese Option hinzufügen, können Sie Ihr Profil um fachliche Schwerpunkte, berufliche Erfahrung, ein Lichtbild oder auch Informationen zu Ihren aktuellen Publikationen ergänzen.

Nein. Die Parteien können sich darüber einigen, ein Schiedsverfahren bei der DIS durchzuführen, ohne Mitglied bei der DIS zu sein.

Nein. Schiedsrichter, die von der DIS bestellt werden, müssen keine Mitglieder der DIS sein. (Siehe auch „Häufig gestellte Fragen“: 20. „Wie werden Schiedsrichter ausgewählt?“)

Die SchiedsVZ ist ein Zeitschrift, die sich auf Entwicklungen im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland, Österreich und der Schweiz spezialisiert. Jährlich erscheinen sechs Ausgaben.

Die Zeitschrift ist in der DIS-Mitgliedschaft enthalten und wird ohne weitere Kosten für DIS-Mitglieder per Post ausgeliefert.

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Da die E-Mail-Adresse ein unverzichtbares Element unserer Datenbankstruktur ist, lässt sie sich im Mitgliederbereich nicht ändern. Bitte wenden Sie sich an den DIS Mitgliederservice, wenn Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern lassen möchten.

Schiedsverfahren

Die Vorteile eines Schiedsverfahrens, verglichen mit Verfahren vor nationalen Gerichten sind zahlreich, insbesondere für Unternehmen:

Schiedsverfahren werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt, so dass keine Informationen, die die Parteien vertraulich behandelt wissen wollen, öffentlich werden. Darüber hinaus erfährt die Öffentlichkeit nicht von anhängigen Verfahren zwischen den Parteien, und die DIS gibt keine Auskunft über anhängige Verfahren oder involvierte Parteien.

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Alternative Streitbeilegung (ADR) bezeichnet eine Vielfalt von Streitbeilegungsmethoden, in denen weder staatliche Gerichte noch Schiedsgerichte involviert sind. Schiedsverfahren ähneln Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten, in dem jede Partei eines Rechtsstreits ihre Argumente einer neutralen, dritten Partei (dem Schiedsrichter oder dem Schiedsgericht) präsentiert, die auf Grundlage des ihr präsentierten Sachverhaltes den Streit entscheidet. Die Adjukation (hauptsächlich in Baurechtsstreitigkeiten verwendet) und das Schiedsgutachten ähneln dem Schiedsverfahren, in dem eine dritte Partei eine bindende Entscheidung auf Grundlage der präsentierten Fakten trifft.   

Es gibt darüber hinaus ADR Mechanismen, die eine dritte Partei nutzen - nicht um den Fall zu entscheiden - aber um den Parteien zu helfen, ihre Möglichkeiten, Bedürfnisse und Risiken zu verstehen und zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Die Mediation ist das bekannteste Beispiel, das sich für viele Arten von Streitigkeiten anbietet. Die Parteien ziehen Mediation oft vor, weil sie ihnen mehr Kontrolle über das Ergebnis verleiht, als wenn ein Richter oder Schiedsrichter den Fall entscheidet. Sie kann sich darüber hinaus für den Erhalt langjähriger Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien positiv auswirken. Anders als in der Mediation macht die dritte Partei in der Schlichtung den Parteien unverbindliche Vergleichsvorschläge.

Parteien nutzen alternativen Streitbeilegungsmethoden, um Gerichtsverfahren oder Schiedsverfahren zu vermeiden, die in der Regel kostspieliger und langwieriger sind. Generell – und je nach der zwischen den Parteien vereinbarten Streitbeilegungsklausel – schließt die Verwendung der gütlichen ADR Mechanismen nicht aus, dass die Parteien später doch noch ein Schieds- oder Gerichtsverfahren durchführen, sollte dies notwendig sein.

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Informationen über die verschiedenen Stadien eines Schiedsverfahrens finden Sie hier

Administrierung von Schiedsverfahren bei der DIS

Die Schiedsklage muss bei der DIS eingereicht werden:

a. in elektronischer Form via E-Mail (casemanagement(at)no_spamdisarb.org)

UND

b. in Papierform (eine Kopie samt Anlagen für jede Partei und eine Kopie ohne Anlagen für die DIS) an die folgende Adresse:

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)
Marienforster Str. 52
53177 Bonn

Die Schiedsklage muss folgende Angaben enthalten:

  • Namen und Adressen der Parteien;
  • Namen und Adressen etwaiger Verfahrensbevollmächtigter des Schiedsklägers;
  • einen bestimmten Klageantrag;
  • den Betrag bezifferter Ansprüche und eine Schätzung des Streitwerts sonstiger Ansprüche;
  • Tatsachen und Umständen, auf die die Klageansprüche gestützt werden;
  • die Schiedsvereinbarung(en), auf die der Schiedskläger sich beruft;
  • die Benennung eines Schiedsrichters, sofern dies gemäß der Schiedsgerichtsordnung erforderlich ist;
  • Angaben oder Vorschläge zum Schiedsort, zur Verfahrenssprache und zu den in der Sache anzuwendenden Rechtsregeln.  

Innerhalb einer von der DIS gesetzten Frist muss der Schiedskläger die DIS-Bearbeitungsgebühr in Übereinstimmung mit der Kostenordnung (Anlage 2 zur 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung) bezahlen. Zahlungen an die DIS erfolgen durch Banküberweisung. Der Schiedskläger erhält mit der Eingangsbestätigung der Schiedsklage eine Rechnung, auf der die Bankverbindung und das Fälligkeitsdatum ausgewiesen sind.

Weitere Informationen finden Sie in Artikel 5 der 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung.

Die Kosten eines Schiedsverfahrens richten sich nach dem Streitwert. Verwenden Sie unseren Gebührenrechner für einen schnellen Überblick über die geschätzten Kosten, die beinhalten

  • die Honorare und die Auslagen der Schiedsrichter und
  • die DIS-Bearbeitungsgebühr (auf der Grundlage des Streitwerts).

Details zu den Kosten können in der Anlage 2 zur 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung (Kostenordnung) nachgelesen werden.

Bitte berücksichtigen Sie, dass weitere Kosten entstehen können:

  • die Honorare und Auslagen vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger und
  • die den Parteien im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren anfallenden Kosten, einschließlich Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenkosten und Zeugenauslagen.

Alle Unternehmen und natürliche Personen innerhalb der EU müssen Umsatzsteuer auf die Bearbeitungsgebühr der DIS entrichten.

Sobald die DIS die Schiedsklage empfangen hat, wird eine Rechnung an den Schiedskläger versendet (via Email und Post). Die Bearbeitungsgebühr ist in der Regel 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Für den Fall, dass die Zahlung nicht innerhalb der in der Rechnung genannten Frist eingeht, behält sich die DIS vor, das Schiedsverfahren zu beenden.

Die Parteien müssen daneben auch einen Kostenvorschuss für die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter entrichten. Der Kostenvorschuss wird auf Grundlage der Kostenordnung (Anlage 2 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung) berechnet. Für jedes Schiedsverfahren wird ein eigenes Treuhandkonto eingerichtet, um die Kostenvorschüsse zu verwahren.

Ein Konfliktmanager berät die Parteien hinsichtlich der Auswahl des Streitbeilegungsmechanismus, der sich am besten für die Lösung ihrer Streitigkeit eignet, indem er ihnen alle verfügbaren Möglichkeiten und deren Vor- und Nachteile in Bezug auf den konkreten Streitfall erläutert. Der Konfliktmanager nimmt eine beratende Position ein und nötigt den Parteien keine Entscheidungen auf. Konfliktmanager eignen sich sehr gut für Streitigkeiten, in denen die Parteien keine oder nur geringfügige Erfahrung mit Handelsstreitigkeiten haben.

Der Konfliktmanager wird demnach im vorbereitenden Stadium tätig, bevor jegliche Verfahren – welcher Natur auch immer – beginnen, oder nachdem Verfahren begonnen haben, die Parteien aber passende und ergänzende Streitbeilegungstechniken verstehen und anwenden möchten, um den Streitfall in kosteneffektiverer oder schnellerer Weise voranzubringen.

Jede Partei kann einen Konfliktmanager beauftragen, oder die Parteien beauftragen sie oder ihn gemeinsam.  Jedenfalls berät der Konfliktmanager nicht ausschließlich eine Partei, beide Parteien müssen in ein gemeinsames Treffen mit dem Konfliktmanager einwilligen.

Weitere Details sind in Anlage 6 der 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung nachlesbar.

Nein. Die DIS verwaltet auch internationale Schiedsverfahren. Ungefähr 40 % aller Schiedsverfahren, die von der DIS administriert werden, sind internationale Schiedsverfahren mit mindestens einer nicht-deutschen Partei. In den vergangenen Jahren haben jährlich Parteien aus mehr als 30 verschiedenen Ländern in DIS-Schiedsverfahren mitgewirkt.

Die DIS ist die führende Institution für alternative Streitbeilegung und Schiedsverfahren in Deutschland. Mit Wurzeln, die bis in die 1920er Jahre zurück reichen, und mit der erfolgreichen Verwaltung von tausenden von Schiedsverfahren, hat die DIS eine langjährige Tradition in der Administration von Handelsstreitigkeiten zwischen Unternehmen.

Die DIS-Schiedsgerichtsordnung ist gleichermaßen geeignet für Unternehmen aller Größenordnungen und Industriesektoren sowie für inländische und ausländische Schiedsverfahren. Die DIS-Schiedsgerichtsordnung sieht ein gut strukturiertes Verfahren und einen institutionellen Rahmen vor, um sicherzustellen, dass Schiedsverfahren mit Integrität, Effizienz und Fairness durchgeführt werden. Parteien aus der ganzen Welt greifen auf die Vorteile eines DIS-Schiedsverfahrens zurück und profitieren vom administrativen Know-How der Institution, ihrer jahrelangen Erfahrung und spezialisierten Expertise.

Die 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung richtet einen besonderen Fokus auf die frühe Streitbeilegung, wie auch auf Effizienz und Schnelligkeit – Eigenschaften, die in der Geschäftswelt geschätzt werden. Dies unterscheidet die DIS-Schiedsgerichtsordnung von anderen institutionellen Regelwerken: die Förderung einvernehmlicher Streitbeilegung, vorausgesetzt, dass alle Parteien damit einverstanden sind. Die Regelungen sehen einen soliden, prozessualen Rahmen vor, der es den Parteien erlaubt, das Verfahren an ihre speziellen Bedürfnisse anzupassen. Im Regelwerk sind auch Vorschriften für das beschleunigte Verfahren enthalten, ergänzende Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten und die Konfliktmanagementordnung.

Zusätzlich zur DIS-Schiedsgerichtsordnung bietet die DIS Regeln für das gesamte Spektrum der alternativen Streitbeilegungsverfahren: Schlichtung, Mediation, Expertise, Schiedsgutachten und Adjukation.

Die DIS administriert vorwiegend Schiedsverfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung. Darüber hinaus verwaltet sie Schiedsverfahren nach den UNCITRAL Regeln, sofern die Schiedsklausel oder Schiedsvereinbarung vorsieht, dass die DIS das Verfahren administrieren soll.

Auf Nachfrage kann die DIS als Appointing Authority unter den UNCITRAL Rules Administered by DIS fungieren und Schiedsrichter für nationale und internationale Ad-hoc-Verfahren bestellen.

Die DIS kann ein Schiedsverfahren nur dann administrieren, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass die Streitigkeit von der DIS und nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung administriert werden soll. Nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung kann der Schiedsort jede Stadt in Deutschland oder im Ausland sein.

Ja. Wenn es die Schiedsklausel verlangt, ist die DIS in der Lage, das Verfahren auch in anderen Sprachen als Deutsch zu administrieren. Die DIS administriert Schiedsverfahren häufig in Englisch. Ungefähr ein Drittel der DIS-Schiedsverfahren werden in englischer Sprache administriert.

In der Regel wählen die Parteien die Schiedsrichter selbst aus. Wenn die Parteien ein Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern vorgesehen haben, kann jede Partei einen Schiedsrichter auswählen und die zwei ausgewählten Schiedsrichter wählen gemeinsam einen dritten Schiedsrichter. Wenn eine oder beide Parteien keinen Schiedsrichter benennen, wird der DIS-Ernennungsausschuss den/die Schiedsrichter auswählen und bestellen.Wenn die Parteien sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist auf einen Einzelschiedsrichter einigen können oder eine Partei keinen Schiedsrichter benennt, wird der DIS-Ernennungsausschuss einen geeigneten Schiedsrichter auswählen und bestellen. Die Parteien können den DIS-Ernennungsausschuss auch bitten, alle drei Schiedsrichter auszuwählen und zu bestellen.

Die korrespondierenden Regelungen sind unter Artikel 9-14 der 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung zu finden.

Ja. Die DIS kann als Appointing Authority in Ad-Hoc-Verfahren fungieren (auch in sportbezogenen Schiedsverfahren). Um einen Schiedsrichter in einem Ad-hoc-Verfahren zu bestellen, sollten die Parteien einen schriftlichen Antrag an folgende Adresse senden:

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)
Marienforster Str. 52
53177 Bonn

Bei weiteren Fragen zu Ad-Hoc-Bestellungen kontaktieren Sie bitte unser Case Management Team.

Für gewöhnlich dauert ein Schiedsverfahren bei der DIS ungefähr 18-22 Monate. Die tatsächliche Dauer eines Schiedsverfahrens hängt von vielen Faktoren ab: der Anzahl der Schiedsrichter, dem Streitwert, dem Zeitplan für die Einreichung von Schriftsätzen, der Frage, ob Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden, ob Zeugen und/oder Sachverstände angehört werden und von der Anzahl der Verhandlungstage.

Die DIS-Schiedsgerichtsordnung bietet auch beschleunigte Verfahren, bei denen der Schiedsspruch nicht später als sechs Monate nach der Verfahrenskonferenz erfolgen darf. Wenn der Schiedsspruch nicht innerhalb des genannten Zeitraumes erlassen werden kann, sollte das Schiedsgericht die Parteien und die DIS darüber informieren und die Gründe hierfür benennen. Wird diese Frist überschritten, so führt dies nicht zum Wegfall der Zuständigkeit des Schiedsgerichts, und der Schiedsspruch wird so bald wie möglich erlassen.

Ja. In beschleunigten Verfahren gemäß Anlage 4 der 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung muss der endgültige Schiedsspruch spätestens sechs Monate nach Abschluss der Verfahrenskonferenz erlassen werden.

Die Parteien können sich in der Schiedsklausel oder Schiedsvereinbarung auf ein beschleunigtes Verfahren einigen. Bei Durchführung eines beschleunigten Verfahrens sind die Parteien mit kürzere Fristen für die Einreichung von Schriftsätzen und Beweisen einverstanden.

Auch nach Beginn eines Schiedsverfahrens können sich die Parteien und das Schiedsgericht noch auf einen schnelleren Zeitplan für die Beilegung des Rechtsstreits einigen.

Weitere Informationen finden Sie in Anlage 4 zur 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung.

Nein. Ein DIS-Schiedsverfahren ist vertraulich und Schiedssprüche werden nicht veröffentlicht (es sei denn, alle Parteien stimmen dem zu).

Vollstreckung eines Schiedsspruchs in Deutschland:

Das deutsche Schiedsrecht sieht die Anerkennung und Vollstreckung von in- und ausländischen Schiedssprüchen vor. Deutschland ist auch Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (New Yorker Übereinkommen); das Europäische Übereinkommen von 1961 über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Genfer Konvention); Übereinkommen von 1965 über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten (ICSID-Konvention).

Ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs ist an das Oberlandesgericht zu richten. Im Falle von inländischen Schiedssprüchen sollte der Antrag an das - in der Schiedsvereinbarung bezeichnete -  Oberlandesgericht gesendet werden oder an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk sich der Ort des Schiedsverfahrens befindet. Im Falle ausländischer Schiedssprüche ist der Antrag an das Oberlandesgericht zu richten, in dessen Bezirk die Gegenpartei ihren Wohnsitz hat oder wo sich das Vermögen der Streitpartei oder das Streitvermögen befindet. Der Antrag muss in deutscher Sprache gestellt werden und den Originalschiedsspruch oder eine beglaubigte Kopie des Schiedsspruches enthalten.

Verstößt ein Schiedsspruch z.B. gegen die deutsche öffentliche Ordnung, so wird der Schiedsspruch weder anerkannt noch für vollstreckbar erklärt.

Vollstreckung eines Schiedsspruches im Ausland:

Um einen Schiedsspruch in einem bestimmten Land durchzusetzen, muss der Schiedsspruch von den nationalen Gerichten dieses Landes anerkannt werden.

Die beiden grundlegenden Maßnahmen, die im Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (das New Yorker Übereinkommen) vorgesehen sind, sind die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche durch nationale Gerichte und die Verweisung eines nationalen Gerichts an ein Schiedsgericht.

Eine Partei, die die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs beantragt, muss dem inländischen Gericht (a) den Schiedsspruch und (b) die Schiedsvereinbarung vorlegen. Bei der Verweisung eines Gerichts an ein Schiedsgericht muss das Gericht eines Vertragsstaats - wenn es für eine Angelegenheit angerufen wird, für die die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben - sie auf Antrag einer der Parteien an ein Schiedsgericht verweisen.

Für weitere Informationen darüber, wie man einen Schiedsspruch im Ausland vollstreckt, kontaktieren Sie bitte Ihren anwaltlichen Vertreter.

Sanctions

These FAQs are intended to assist parties, their counsel, arbitrators, mediators, and other neutrals in understanding how the German Arbitration Institute (DIS) addresses issues arising from the application of international sanctions. The FAQs outline the administrative measures that may be taken in DIS-administered proceedings to ensure the DIS's compliance with applicable sanctions while safeguarding procedural neutrality, fairness, and accessibility.

For further information or to report a potential sanctions-related issue, please contact the DIS compliance team:

Phone: +49 228 391 815 400
e-mail: compliance(at)no_spamdisarb.org

Proceedings administered by the DIS, whether under the DIS Arbitration Rules 2018 or any other procedural framework for alternative dispute resolution offered by the DIS (“DIS-administered proceedings“), are open to parties of all nationalities.

All parties will be treated equally, with neutrality and respect for their right to be heard, in accordance with the applicable procedural rules, regardless of their nationality, domicile, or sanctions status. The application of sanctions regimes does not per se preclude parties from initiating and participating in DIS-administered proceedings.

As a general rule, the DIS will administer proceedings even where international sanctions apply, provided compliance with the relevant legal requirements can be ensured. However, such cases may require additional administrative measures to ensure the DIS's legal compliance with applicable sanctions. These measures may affect payment processing, the appointment of arbitrators, mediators, and other neutrals, or the overall administration of the case. It cannot be ruled out that, in certain circumstances, the DIS may be temporarily prevented from administering a case due to sanctions requirements.

In administering proceedings, DIS considers the applicability of international sanctions regimes, in particular those established by

  • the United Nations (UN);
  • the European Union (EU); and
  • the United States, specifically the Office of Foreign Assets Control (OFAC).

The DIS performs sanctions checks at the outset of proceedings — typically upon receipt of a request for arbitration or a similar document initiating DIS-administered proceedings — and may perform additional checks at other relevant stages, including:

  • Whenever payments are to be made to or from the DIS (e.g., before paying arbitrator fees or refunding excess deposits to the parties)
  • When regulatory authorisations or licences may be required;
  • Upon request from regulatory authorities (e.g., the Bundesbank) or the DIS’s banking partners;
  • At any other point during the proceedings where deemed necessary by the DIS.

As a result of these checks, the DIS may request further information from any participant in DIS-administered proceedings.

The DIS does not exclude sanctioned parties from DIS-administered proceedings solely based on their sanctions status.

Before filing a request for arbitration or initiating any other DIS-administered proceeding, a sanctioned party should contact the DIS Secretariat for further information and instructions.

Early communication allows the DIS Secretariat to assess potential implications for case administration and advise on necessary steps to ensure compliance with applicable sanctions regimes.

Throughout the proceedings, sanctioned parties and their legal counsel should

  • strictly comply with the banking instructions provided by the DIS Secretariat in a given matter (e.g., avoid making payments in U.S. dollars) when effecting payments to the DIS;
  • be prepared to disclose relevant information, including ultimate beneficial ownership or controlling or affiliated entities;
  • anticipate possible administrative delays resulting from license requirements, banking controls, or regulatory inquiries; and
  • seek independent legal advice, as the DIS cannot provide legal counsel regarding the parties‘ sanctions obligations.

Parties that reasonably suspect that a sanctions regime might apply to their case are strongly advised to consult with the DIS Secretariat as early as possible in the proceedings.

To comply with relevant sanctions regimes, the DIS conducts sanctions screenings and internal checks in accordance with its internal compliance guidelines. Any of the following situations in DIS-administered proceedings may lead the DIS to treat the case as a compliance-sensitive matter (“Compliance case”) and trigger additional administrative measures. In particular, this may apply where

  • sanctions have been imposed on a party;
  • sanctions have been imposed on related entities and individuals;
  • the subject matter of the dispute falls within the scope of a sanctions regime;
  • parties or related entities and individuals are citizens or residents of a country subject to a sanctions regime; or
  • an arbitrator, mediator, or other neutral is a citizen of a country subject to a sanctions regime.

The DIS may request disclosure of, including but not limited to,

  • the identity and nationality of the parties;
  • the identity of affiliates, parent companies, or funders;
  • details concerning the ultimate beneficial ownership of any party;
  • information concerning the compliance status of arbitrators or other neutrals (e.g. nationality; domicile).

In cases where sanctions apply to DIS-administered proceedings,

  • payments may be delayed, rejected, or blocked by banks;
  • regulatory approvals or licenses may be required for the lawful transfer of funds;
  • the DIS may be unable to refund the parties excess administrative fees or deposits for arbitrator fees — for example, where an asset freeze or other restrictive measure under a sanctions regime prevents such payments — until relevant sanctions have been lifted;
  • the DIS may request that payments be made in currencies other than U.S. dollars (USD);
  • parties may be required to bear any compliance-related transaction costs.

If a proceeding is identified as having potential sanctions implications according to the DIS’s internal compliance guidelines, the DIS will notify nominated or appointed arbitrators, mediators, or other neutrals as well as the parties to the proceedings that the matter is being administered as a compliance-sensitive case (“Compliance case”).

However, such notification does not relieve neutrals of their own responsibility to comply with applicable sanctions laws. Each arbitrator or neutral is expected to assess whether their nationality, residence, or other affiliations require specific licenses, authorisations, or due diligence so they can lawfully serve and receive remuneration in the matter.

Neutrals are strongly advised to seek independent legal advice where appropriate, and to notify the DIS immediately if they become aware of any issue that may impact their ability to serve in a matter due to sanctions-related concerns.

Where required, the DIS may support parties and neutrals in obtaining authorisations or clearances from regulatory authorities (e.g., Bundesbank) related to the arbitration, particularly in connection with payment authorisations. Such support is provided on a case-by-case basis and does not constitute legal advice; neither can it substitute for the parties’ or neutrals’ responsibility to obtain required authorisations or comply with any regulatory reporting obligations.

When conducting sanctions checks, the DIS remains mindful of its confidentiality obligations. However, in certain cases the DIS may be required to disclose limited information to competent authorities or banking institutions. Any such disclosure will be restricted to what is strictly necessary for compliance purposes.

For proceedings under the DIS Arbitration Rules 2018, reference is made to Article 44.2, which outlines the exceptions to the general duty of confidentiality.

Disclaimer FAQ Sanctions

These FAQs are prepared for reference purposes only. Neither do they constitute legal advice nor should they be understood as a comprehensive guide to sanctions-related issues in DIS-administered proceedings. While they reflect the DIS’s practice as of the date of publication, they may be updated in response to changes in the law, regulatory guidance, or institutional practice. It is the responsibility of parties, arbitrators, mediators, and other participants in DIS-administered proceedings to inform themselves of the scope and applicability of relevant sanctions regimes and to ensure their own sanctions compliance.

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